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Bürgschaft: Haftung eines finanziell überforderten Bürgen

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 BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IX ZR 326/99
Urteil vom 11.07.2002
Vorinstanzen: OLG Köln, LG Köln

Leitsätze:
a) § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts, die eine gerichtliche Entscheidung wegen verfassungsrechtlicher Mängel aufheben, den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvorschriften jedoch unberührt lassen.
b) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993, mit dem ein die Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Normauslegung als mit dem Grundgesetz unvereinbar; daher kann auf diese Entscheidung nicht eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel gestützt werden, der die Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
c) Die Vollstreckung aus einem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 erwirkten Urteil über die Forderung aus einer Bürgschaft, die nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826 BGB abgewehrt werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die beklagte Bank hatte dem Ehemann der Klägerin in den Jahren 1986/87 für das von ihm betriebene Geschäft verschiedene Kredite im Gesamtvolumen von 180.000 DM gewährt. Im Zusammenhang mit einer Neuordnung der Darlehensverträge übersandte die Beklagte der Klägerin Ende des Jahres 1987 ein Formular über eine Höchstbetragsbürgschaft von 200.000 DM zur Absicherung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit deren Ehemann. Die Klägerin, die sich damals ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung widmete und kein nennens[…]


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