LG Hannover – Az.: 23 O 74/12 – Urteil vom 25.06.2014
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner, an die Klägerin 23.709,60 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.239,60 € seit dem 16. Dezember 2011 sowie aus weiteren 15.470 € seit dem 8. April 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2, deren persönlich haftende Gesellschafterin, als Gesamtschuldner (im Folgenden nur Beklagte), auf Zahlung restlichen Werklohns aus einem am 30. Mai 2011 zustande gekommenen Werkvertrag über die Ausführung von Abbruch-, Sanierungs- und Entsorgungsarbeiten sowie aus einem Zusatzauftrag bezüglich Baggerarbeiten, auf dem Gelände Alfelder Straße in 31084 G., auf dem ein NP-Markt entstehen sollte, in Anspruch.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2011, auf der Grundlage des Verhandlungsprotokolls vom 23. März 2011, mit der Ausführung von Abbruch-, Sanierungs- und Entsorgungsarbeiten auf dem vorgenannten Gelände der …(im Folgenden Bauherrin) zu einem Pauschalfestpreis von 146.000,00 € (Anlagenkonvolut K 1, Anlagenband Klägerin). Inhalt des Vertrages war u. a. ein „Lageplan mit Datum 19. Februar 2004“ (Anlage 1 zum Verhandlungsprotokoll, als Farbkopie mit grüner Markierung der abzubrechenden Gebäude, von den Geschäftsführern der Parteien unterzeichnet, im Anlagenband der Beklagten sowie Anlagenkonvolut K 1). Bei den Vertragsverhandlungen lag lediglich der vorbezeichnete Lageplan vor und nicht der im Verhandlungsprotokoll erwähnte weitere Lageplan L 1-7/09 M 1:500 vom 21. Januar 2009 (vgl. Bl. 69 d. A.).
Im Rahmen der Abrissarbeiten wurde die Giebelwand des Nachbargebäudes (Flurstück 26/78) wie aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich (vgl. Anlage B 1 sowie Lichtbildaufnahmen mit Datum 29. August 2011, Anlagenband Beklagte) beschädigt. Die Flurstücke 26/78 und 26/125 [nunmehr Flurstück 26/127] (auf denen sich das abzureißende Gebäude befand) bildeten ursprünglich ein einheitliches, mit einer Fabrik (Glashütte) bebautes Grundstück. Mit einem auf den 23. März 2011 datierten Schreiben, das bei der Beklagten am 6. Juli 2011 einging, meldete die Klägerin nach Teilabriss der Giebelwand gegen die Standsicherheit der verbliebenen Wand Bedenken an (Anlagenband Beklagte). Die Beschädigung[…]