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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nach Unfall Schlägerei – Tritt die Kfz-Haftpflicht hierfür ein?

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SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 5 W 223/01-66
Beschluss vom 24.07.2001
Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken – Az.: 14 O 267/00

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.5.2001 – 14 O 267/00 – am 24. Juli 2001 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:
I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch.
Die Antragstellerin war Halterin und Eigentümerin eines PKW Opel Kadett, den sie bei der Antragsgegnerin gegen Haftpflicht versichert hatte. Der Sohn der Antragstellerin, der Zeuge F, befuhr mit diesem Fahrzeug am 31.1.1996 die Bahnhofstraße in Neunkirchen. In Höhe des Schuhhauses I fand der Zeuge eine freie Parklücke und wollte rückwärts einparken. Bei diesem Vorgang stieß er gegen den Zeugen Sch, woraufhin dieser mit dem Arm auf das Fahrzeug schlug. Der Zeuge F stieg aus und es kam zunächst einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Zeugen Sch sowie dessen Begleiterin, der Zeugin W. Nach Darstellung des Zeugen F in dem Rechtsstreit 5 C 326/97 des Amtsgerichts Neunkirchen (Klageerwiderung vom 12.5.1997, Bl. 46 ff ) schrie die Zeugin W ihn an und zerrte ihn am Arm. Der Zeuge Sch ging ebenfalls auf ihn, den Zeugen F zu. Der Zeuge F rechnete damit, auch von dem Zeugen Sch angegriffen zu werden. Er stieß diesen in einer Abwehrreaktion mit beiden Händen vor den Brustkorb. Der Zeugen Sch kam daraufhin ins Taumeln und fiel rückwärts auf das Gesäß. Er trug bei diesem Vorfall einen Oberschenkelhalsbruch davon und nahm deswegen den Zeugen F in dem genannten Rechtsstreit auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Rechtsstreit endete am 12.7.1997 durch einen Vergleich, wonach der Zeuge F sich verpflichtete, an den Zeugen Sch zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche einen Betrag von 7.000 DM zu zahlen. Ferner erkannte der Zeuge F seine Eintrittspflicht für Zukunftsschäden an und verpflichtete sich, dem Zeugen Sch jedweden aus dem Vorfall herrührenden materiellen und im[…]


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