Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 7 Sa 235/08
Urteil vom 11.03.2009
I Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.03.2008, Az.: 2 Ca 1784/07 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 27.11.2007 weder fristlos noch unter Einhaltung der Kündigungsfrist, sondern durch das Kündigungsschreiben vom 30.11.2007 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 29.02.2008 beendet worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.324,00 € festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen sowie einer ordentlichen Kündigung und um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreits.
Der am … 1949 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 31.01.2000 bei der Beklagten, die mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern GPS-basierte Positionierungstechnologien und -systeme entwickelt und vertreibt, als Arbeiter im Wareneingang gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgelts in Höhe von zuletzt 2.081,00 EUR brutto beschäftigt.
Am 30.09.2004 äußerte der Kläger in einem Gespräch mit seinem Arbeitskollegen Z über die Arbeitskollegin Y: „Wenn man die Y mausen wollte, müsste man erst drei Kilo Vorfotze auf die Seite räumen.“ Daraufhin erhielt der Kläger die schriftliche Abmahnung vom 01.10.2004 (vgl. bl. 52 d.A.).
Gegenüber der Arbeitskollegin A. erklärte der Kläger im Beisein des Arbeitskollegen X am 15.11.2007: „Wenn der Ausschnitt noch ein bisschen größer wäre, würden dir die Äpfelchen rausfallen.“
Mit Schreiben vom 22.11.2007 (Bl. vgl. 93 ff. d.A.) hörte die Beklagte den bei ihr errichteten Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhäl[…]