OLG Koblenz – Az.: 5 U 644/17 – Beschluss vom 17.07.2017
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 14. August 2017 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt materiellen und immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Versorgung.
Der Kläger befand sich seit dem Jahr 1996 in sporadischer zahnärztlicher Behandlung bei dem Beklagten. Behandlungen fanden in den Jahren 1996, 2002, 2006, 2007 und 2010 statt. Die sich über vier Behandlungstermine erstreckende Versorgung im Jahr 2010 bezog sich auf eine Wurzelbehandlung des Zahns 36. Nach Abschluss dieser Behandlung suchte der Kläger den Beklagten nicht mehr auf und begab sich erst ab dem Jahr 2012 in anderweitige zahnärztliche Versorgung.
Der Kläger hat erstinstanzlich zur Begründung seines auf Zahlung eines in das gerichtliche Ermessen gestellten Schmerzensgeldes in einer Mindesthöhe von 13.500 €, Erstattung von Nachbehandlungskosten in Höhe von 6.173,64 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € und Feststellung der Einstandspflicht für künftige weitere materielle und immaterielle Schäden gerichteten Begehrens vorgetragen, die Wurzelbehandlung des Zahns 36 sei grob fehlerhaft erfolgt, da eine Bestimmung der endodontischen Arbeitslänge unterlassen worden sei. Der Beklagte habe die Wurzel nur unzureichend gefüllt. Zudem sei die angezeigte Befunderhebung zur Abklärung einer parodontalen Erkrankung unterlassen worden. Es hätte auf die Notwendigkeit einer konsequenten Parodontalbehandlung hingewiesen werden müssen. Durch diese Versäumnisse sei der Knochenabbau verschlimmert worden, was zum Verlust von neun Zähnen und der Erforderlichkeit einer Zahnersatzversorgung geführt habe.
Der Beklagte hat dem entgegengehalten, den Kläger in den Jahren 2007 und 2010 über die Notwendigkeit einer Parodontosebehandlung in Kenntnis gesetzt zu haben.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 170 ff. GA) verwiesen.
Das sachverständig beratene Landgericht hat die Klage abgewiesen. Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Durchführung der Wurzelbehandlung des Zahns 36 seien nicht eröffnet.[…]