Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 W 51/03
Beschluss vom 23.01.2004
Leitsätze
Wegen der in Verkehrsunfallsachen im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs ist das Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung gestützt werden kann, nicht niedriger zu bemessen als bei einer Haftung aus (einfach) fahrlässigem Verhalten.
Tenor
In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18. September 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 1. September 2003 am 23. Januar 2004 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:
Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug für die Anträge bewilligt,
1. die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2003 zu zahlen,
2. die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn an materiellem Schadensersatz weitere 580 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2003 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17. August 2002 auf der A 2 in Höhe ####### zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen, und ihm alle aufgrund dieses Unfalls zukünftig noch entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese derzeit noch nicht hinreichend sicher vorhersehbar sind.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt ####### in ####### zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.
Gleichzeitig wird ihm aufgegeben, 30 EUR monatlich, beginnend am 15. Februar 2004, an die Landeskasse zu […]