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Arglistige Täuschung bei Abstandszahlung

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 19 U 13 7/99
Verkündet am 23. Juni 2000
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 20 O 355/97

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Juli 1999 – 20 O 355/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung weder wirksam angefochten hat noch, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 4a WoVermG unwirksam ist. Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht vorgetragenen Argumente haben sich nach dem Ergebnis der vom Landgericht und vom Senat durchgeführten Beweisaufnahmen sämtlich nicht als stichhaltig erwiesen. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der noch offen stehenden 23.447,50 DM ist daher zu Recht erfolgt.
Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts gilt:
Eine Erklärung dahingehend, die Küche sei 3 Jahre alt, hat die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent abgegeben. Das ergibt sich schon hinreichend deutlich aus der protokollierten Aussage der Beklagten selbst, wonach die Klägerin ihr kommentarlos einen Kaufvertrag bzgl. der Küche in die Hand gedrückt hat (Bl. 277 d.A.). Wenn die Beklagte allein aufgrund der Erklärung der Klägerin, dort seit drei Jahren zu wohnen, der Meinung war, die Küche sei erst drei Jahre alt, obwohl sie unstreitig wusste, dass mit der Ablösesumme auch Investitionen des Vormieters abgegolten werden sollten, so befand sie sich zwar im Irrtum, aber nicht in einem durch arglistige Täuschung seitens der Klägerin verursachten.
Die Berufung möchte zusätzlich auf die „Alterserscheinung“ der Geräte und darauf abstellen, die Klägerin habe erklärt, in der an den Vormieter gezahlten Ablösesumme seien von diesen verlangte Kosten für die Renovierung des Bades im z. OG enthalt[…]


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