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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz nach Verkehrsunfall – 130-Prozent-Grenze und 6 Monatsfrist

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Landgericht Bielefeld
Az: 20 S 112/07
Urteil vom 17.01.2008

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Herford vom 11.10.2007 – 12 C 972/07 – verurteilt, an den Kläger 910,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagte war gemäß ihrem im Schriftsatz vom 15.1.2008 erklärten Anerkenntnis zu verurteilen.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1, 1. HS ZPO.

Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits nicht gem. § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, da sie vorprozessual die sofortige Zahlung des jetzt anerkannten Anspruchs abgelehnt hat.

Im Rahmen der Kostenentscheidung fällt es in den Risikobereich des Beklagten, wenn bestrittene, den Anspruch aus einer schlüssigen Klage begründende Tatsachen erst im Laufe des Rechtsstreits bewiesen werden (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 93 ZPO, Rz 6, „unschlüssige Klage“ a.E. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die geltend gemachte Forderung im Zeitpunkt der Klageerhebung fällig, die Klage damit von vornherein schlüssig. Mit Ablauf der genannten Frist von 6 Monaten hat der Kläger lediglich den erforderlichen Nachweis des Bestehens seines von vornherein vorliegenden Integritätsinteresse erbracht.

Der jetzt anerkannte Anspruch war bereits bei Erhebung der Klage fällig, da es sich um Reparaturkosten eines Fahrzeuges aufgrund eines Verkehrsunfalls, für dessen Folgen die Beklagten zu 100 % unstreitig haften, handelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten entsteht der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reparatur eines Pkws, die dessen Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, mit Durchführung der ordnungsgemäßen Reparatur und Bezahlung der hierfür anfallenden Kosten und wird damit auch fällig. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07 – m.w.N.) kann der Geschädigte zwar nur unter der Voraussetzung, dass er sein Integ[…]


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