LG Bremen – Az.: 4 OH 21/21 – Beschluss vom 15.09.2022
1. Der Antrag des Antragstellers, die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 12.03.2021 gemäß Rechnung-Nr. N156 21 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben, wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Notarkostenrechnung, mit der die Antragsgegnerin die Erstellung eines Entwurfs eines Kaufvertrags abgerechnet hat.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller beabsichtigte eine Immobilie zu erwerben. Die Maklerin, die Firma P., beauftragte die Antragsgegnerin mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes. Verkäufer sollte die Firma B. und Käufer der Antragsteller sein. Die Antragsgegnerin übersendete am 21.01.2021 einen Kaufvertragsentwurf. Der 25.02.2021 wurde als Beurkundungstermin avisiert. Im Beurkundungstermin erschien der Antragsteller mit seiner Ehefrau. Die Ehefrau sollte als weitere Käuferin zu ½ in den Kaufvertrag mit aufgenommen werden. Ein neuer Beurkundungstermin wurde für den 12.03.2021 avisiert. Unter dem 25.02.2021 versendete die Antragsgegnerin einen geänderten Entwurf.
Die beabsichtigte Beurkundung zerschlug sich, da der Antragsteller mangels Finanzierung Abstand von dem Kauf nahm.
Daraufhin stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Rechnung vom 12.03.2021 (Rechnungs-Nr. N156 21) Notarkosten iHv 677,11 € (brutto) in Rechnung.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Antrag.
Der Antragsteller verweist darauf, dass er davon ausgehe, dass bei einem tatsächlichen Kauf der Käufer die Notarkosten zu tragen habe und bei einem gescheiterten Kauf der Verkäufer. Das Kostenrisiko habe der Verkäufer zu tragen. Daran ändere auch sein im Beurkundungstermin mitgeteilter Wunsch, die Ehefrau mit in den Kaufvertrag zu nehmen, nichts.
Der Antragsteller beantragt deshalb sinngemäß, die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 12.03.2021 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt ihre Gebührenforderung. Die Antragsgegnerin verweist unter anderem darauf, dass der Antragsteller Auftraggeber sp[…]