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Immobiliardarlehensvertrag –ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

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OLG Stuttgart, Az.: 6 U 189/16, Urteil vom 18.12.2018

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13.7.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

bis 24.11.2016: 436.694,02 €
danach: 143.064,42 €

Gründe
I.

Die Kläger nehmen die beklagte Bausparkasse aufgrund des am 12.1.2016 erklärten Widerrufs von zwei am 17./25.1.2011 geschlossenen Verträgen über sog. „F.Baudarlehen“ in Anspruch.

Ihre Klage haben sie in erster Instanz auf die Feststellung gerichtet, dass sich die Darlehensverträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben, hilfsweise auf Zahlung der nach ihrer Berechnung von der Beklagten aus den Rückgewährschuldverhältnissen geschuldeten Beträge Zug um Zug gegen Zahlung der höheren Restvaluten. Ferner haben sie die Löschung der gestellten Grundschulden Zug um Zug gegen Zahlung der offenen Restschuld geltend gemacht, verbunden mit dem Antrag festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde. Schließlich haben sie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 2.480,44 € begehrt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Symbolfoto: Goodluz/Bigstock

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die auf die Feststellung der Umwandlung des Vertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gerichtete Klage sei zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen sei. Die Beklagte habe die Kläger nach den für den Vertragsschluss geltenden gesetzliche[…]


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