Amtsgericht Heidenheim
Az.: 3 C 329/11
Urteil vom 09.05.2011
In Sachen wegen Schadenersatz hat das Amtsgericht Heidenheim an der Brenz im Verfahren nach § 495 a ZPO am 03.05.2011 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 440,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 43,32 Euro weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.03.2011.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Dem klägerischen Begehren ist statt zu geben gemäß § 823, 249 BGB, 7 StVG, 115 VVG.
Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer aus einem Unfallereignis vom 20.08.2010 ist unstreitig für den vom Unfallversursacher … verursachten Sachschaden. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.651,77 Euro hat die Beklagte vorprozessual erstattet, ebenso Nutzungsausfall 114,00 Euro und 20,00 Euro Unkostenpauschale. Letztere wird vom Gericht regelmäßig mit 25,00 Euro gemäß § 287 ZPO geschätzt, sodass dem Kläger ein restlicher weiterer Betrag von 5,00 Euro zuzuerkennen ist.
Dem Kläger ist auch der Anspruch in Höhe von 435,60 Euro auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Sachverständigengebühren zuzusprechen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, die die Beklagte geltend macht, kann nicht festgestellt werden.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens zählen zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen, auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist, wobei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist. Es kommt also darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für gebot[…]