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Herausgabeanspruch der im Rahmen eines Leihvertrages überlassenen Wohnung

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LG Köln – Az.: 19 O 166/19 – Urteil vom 06.03.2020

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im 2. OG im Haus Wstraße ## in #### L zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,- EUR.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer der im Tenor näher bezeichneten Wohnung.

Seit Februar 2019 stellten sie diese dem Beklagten, ihrem Sohn, zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung.

Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 26.06.2019 (Anl. K1, Bl. 5 f. d. A.) sowie mit vorgerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2019 (Anl. K2, Bl. 7 f. d. A.) forderten die Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zur Unterlassung von Ruhestörungen (lautes Abspielen von Musik) sowie des Aufklebens von Aufklebern auf Gemeinschaftseigentum auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2019 (Anl. K3, Bl. 9 f. d. A.), dem eine Originalvollmacht beigefügt war, kündigten die Kläger gegenüber dem Beklagten den mündlich geschlossenen Leihvertrag über die Wohnung fristlos gemäß § 314 BGB, da der Beklagte den Hausfrieden nachhaltig störe, und forderten ihn zur Räumung der Wohnung binnen drei Tagen nach Zustellung auf. Das vorgenannte Schreiben wurde dem Beklagten am 08.08.2019 per Gerichtsvollzieher zugestellt.

Ebenfalls im Jahr 2019 hatten die Kläger dem Beklagten einen Vorschlag für eine vorgezogene Abgeltung von dessen erbrechtlichen Ansprüchen gemacht, welcher auch beinhaltete, dass dem Beklagten das Eigentum an der streitgegenständlichen Wohnung übertragen werden sollte, und ihm mitgeteilt, falls er diesem Vorschlag nicht zustimme, habe er sich entschieden, mit seiner Familie für immer zu brechen, und müsse dann auch die leihweise zur Verfügung gestellte streitgegenständliche Wohnung räumen. Für die Einzelheiten wird auf das Schreiben der Kläger vom 21.05.2019 (Anl. B1, Bl. 36 f. d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte stimmte der von den Klägern vorgeschlagenen Regelung nicht zu.

Die Kläger behaupten, der Beklagte habe von Anfang an den Hausfrieden der aus fünf Parteien bestehenden Hausgemeinschaft erheblich gestört. Er habe zu jeder Tages- und Nachtzeit die Musik ohrenbetäubend laut aufgedreht. Es gebe auch Beschwerden über den Lärm aus den Nachbarhäusern der Straße. Des Weiteren würden die Kläger von einer Miteigentümerin des Ha[…]


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