Oberlandesgericht Celle
Az: 7 U 256/08
Urteil vom 01.07.2009
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 16. Oktober 2008 geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Volvo V 70 Modell 135 (Fahrgestellnummer: ………….) an die V. A. D. GmbH, R. Straße, K., 44.156,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2008 zu zahlen abzüglich eines von der Hauptforderung abzusetzenden Betrages, der sich wie folgt berechnet: 17,66 Cent pro gefahrene Kilometer gemäß Tachometerstand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Beklagten.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten an den Kläger in Höhe von 102,00 EUR und an die H.C. Rechtsschutzversicherung AG, W.-H.-Straße, C., in Höhe von 1.428,57 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen zu 5 % der Kläger und zu 95 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Beklagten: über 20.000 EUR.
Beschwer für den Kläger: unter 20.000 EUR.
Gründe:
I.
Der Klä[…]