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Halt- oder Parkverstoß des Fahrzeugführers – Kostentragungspflicht des Kfz-Halters

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Kfz-Halter vs. Fahrzeugführer: Rechtliche Herausforderungen bei Verkehrsverstößen
In der Welt des Verkehrsrechts gibt es viele Nuancen und Feinheiten, die oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen können. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor dem AG Tiergarten verhandelt, wobei es um den Halt- oder Parkverstoß eines Fahrzeugführers und die Kostentragungspflicht des Kfz-Halters ging.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 290 OWi 389/16 –  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die rechtzeitige Befragung des Fahrzeughalters ist entscheidend, wenn es darum geht, ihm die Kosten und Auslagen eines Halt- oder Parkverstoßes aufzuerlegen.

Das Urteil betrifft den Halt- oder Parkverstoß eines Fahrzeugführers und die Kostentragungspflicht des Kfz-Halters.
Laut § 25a Abs. 1 StVG muss der Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen befragt werden, bevor ihm Kosten und Auslagen auferlegt werden.
Im besprochenen Fall wurde die Anhörung des Betroffenen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist durchgeführt.
Das Gericht entschied, dass die Kosten und Auslagen nicht auf den Fahrzeughalter übertragen werden konnten, da die rechtzeitige Befragung nicht stattfand.
Die Verwaltungsbehörde muss ihre Entscheidungspraxis überdenken, um Ressourcen der Justiz und die Kasse des Landes Berlin nicht unnötig zu belasten. -Das Gericht stützte seine Entscheidung auf frühere Urteile und Rechtsansichten.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. 473 Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig und nicht anfechtbar.

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Wer trägt die Kosten bei einem Verstoß?
(Symbolfoto: tommaso79 /Shutterstock.com)

Der Kern des Falles drehte sich um die Frage, wer die Kosten und Auslagen nach einem Halt- oder Parkverstoß tragen sollte. Laut § 25a Abs. 1 StVG muss der Fahrzeughalter rechtzeitig befragt werden, bevor ihm die Kosten und Auslagen auferlegt werden. Diese[…]


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