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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Az.: 1 U 76/08
Urteil vom 26.02.2009

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 7. Februar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, 4 O 1023/05, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen in Ziffern 2) und 3) des Urteilsausspruches teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 2) 4.237,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2005 sowie weitere 229,04 € nebst Zinsen hieraus in gleicher Höhe seit dem 9. Februar 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 19 %, der Kläger allein darüber hinaus zu weiteren 4 %, die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner zu 10 % und der Beklagte zu 2) darüber hinaus zu weiteren 67 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen den Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner zu 10 % und dem Beklagten zu 2) darüber hinaus zu weiteren 67 % zur Last; diejenigen der Drittwiderbeklagten zu 81 % dem Beklagten zu 2).
Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1) und zu 3) hat der Kläger jeweils zu 45 % zu tragen; diejenigen des Beklagten zu 2) tragen Kläger und Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 19 % und der Kläger allein zu weiteren 4 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 2) zu 86 % und der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 14 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer übersteigt jeweils 20.000,00 € nicht.

Gründe
I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Di[…]


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