Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG
KG Berlin – Az:. 3 Ws (B) 87/21 – Beschluss vom 23.04.2021
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 23. April 2021 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Februar 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe:
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 7. Juli 2020 wegen einer nach §§ 24a Abs. 1, 24 StVG begangenen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 1.300 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot festgesetzt. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht den Betroffenen entsprechend verurteilt. Zur Überzeugung des Gerichts hatte der Betroffene am Tattag unter der Wirkung von zumindest 14 ng/ml THC „sowie einer Tablette Diazepam 10 mg“ am Steuer eines Kraftfahrzeugs öffentliches Straßenland befahren. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts und macht Verfahrensfehler geltend.
Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
1. Unzulässig und offenbar auch unwahr ist allerdings die (Inbegriffs-) Rüge des Verteidigers. Dass seine Behauptung, das „Gutachten des LKA über die Cannabisbeeinflussung bei dem Betroffenen“ sei „nach den Urteilsgründen nicht in der Hauptverhandlung verlesen“ worden (RB S. 2), falsch ist, zeigt ein Blick in das kurze Urteil (UA S. 4). Tatsächlich käme es für den Erfolg der Rüge aber auf die diesbezüglichen Urteilsausführungen gar nicht an. Maßgeblich ist vielmehr das Hauptverhandlungs-protokoll. Aber auch in diesem wird ausdrücklich mitgeteilt, dass das vom Verteidiger vermisste Gutachten verlesen worden ist.
2. Gleichfalls unwahr ist die Behauptung des Verteidigers, das Urteil setze sich nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass die mit dem Regelfahrverbot beabsichtigte Besinnungsfunktion auch durch eine erhöhte Geldbuße erreicht werden könnte. Das Gegenteil ist, wie das Urteil zeigt, richtig (UA S. 5 unten).
3. Jedoch leidet das Urteil an einem durchgreifenden Darstellungsmangel. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 24a StVG nicht. Namentlich enthalten die mit knapp vier Zeilen ausgesprochen kurzen Feststellungen keinerlei Ausführun[…]