Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Radfahrerunfall – Ausfahrt ais Einfahrt

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Naumburg
Az: 1 U 124/09
Beschluss vom 24.03.2010

In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 24. März 2010 beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.11.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (5 O 403/09) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 7.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel insbesondere keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Inhalt des Hinweises vom 11.2.2010 (Bl. 24 – 26 II). Der Inhalt des Schriftsatzes vom 19.3.2010 rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass eine Mithaftung des aus einer Ausfahrt Ausfahrenden allenfalls dann in der Rechtsprechung diskutiert wird, wenn es zu einem Zusammenstoß gekommen ist (z.B.):

– OLG Celle MDR 2003, 928

– OLG Hamm NZV 1995, 152

– OLG München zfs 1997, 171

– OLG Schleswig r+s 1991, 261

– LG Dessau NZV 2006, 149

Etwas Anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der im Schriftsatz vom 19.3.2010 zitierten Entscheidung des Kammergerichts (NZV 1991, 365), weil es auch im dortigen Fall zu einem Zusammenstoß gekommen ist. Es liegen aber auch grundsätzlich die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht vor. Der Senat hatte bereits im Hinweis vom 11.2.2010 ausgeführt, dass die Umstände, die zu dem Sturz des Zeugen D. geführt haben, im wesentlichen ungeklärt sind. Es ist insbesondere nicht klar, wo sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) befand, als der Zeuge den Bremsvorgang einleitete. Fest steht damit nur, dass der Beklagte zu 1) aus einer Ausfahrt fahren wollte und der Zeuge D. auf dem Fahrrad ein Bremsmanöver einleitete. Ob zwischen diesen beiden Vorgängen ein ganz enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht, bleibt demgegenüber unklar. Festzuhalten bleibt, dass sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht einmal nach dem Unfallgeschehen auf dem Radweg befand, mithin objektiv für den Zeugen D.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv