OVG NRW
Az.: 11 A 2870/97
Urteil vom 04.12.2000
Vorinstanz: VG Gelsenkirchen â Az.: 14 K 5479/94
Leitsatz:
Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen StraÃenfläche ist in aller Regel ein straÃenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der StraÃe im Rahmen des straÃenrechtlichen Gemeingebrauchs, selbst wenn dieses Fahrzeug mit einer Verkaufsofferte versehen ist.
Tatbestand:
Der Kläger hatte sein Kraftfahrzeug mit einem Verkaufsangebot auf einem Parkstreifen entlang einer StraÃe in der Nähe eines privaten Automarktes abgestellt. Ordnungskräfte des Beklagten beauftragten ein Abschleppunternehmen mit dem Entfernen des Fahrzeuges. Bevor der Wagen abgeschleppt werden konnte, erschien der Kläger und entfernte sein Fahrzeug selbst. Die von dem Abschleppunternehmen dem Beklagten in Rechnung gestellten Anfahrtkosten forderte dieser von dem Kläger mit der Begründung an, er habe sein Fahrzeug auÃerhalb des privaten Automarktes zum Verkauf angeboten und damit eine StraÃe über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis als Sondernutzung genutzt. Die gegen den Leistungsbescheid erhobene Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Aus den Gründen:
Das VG hat den Leistungsbescheid des Beklagten zu Recht aufgehoben.
Eine Sondernutzung war hier nicht gegeben. Der Kläger hat zwar öffentlichen StraÃenraum in Anspruch genommen. Er hat sein Fahrzeug auf dem Parkstreifen der Wegefläche abgestellt. Dies geschah allerdings im Rahmen des Gemeingebrauchs. Denn das
Fahrzeug wurde in straÃenverkehrsrechtlich zulässiger Weise geparkt.
Die fragliche StraÃe ist eine öffentlichen StraÃe. Sie wurde ohne Beschränkung als GemeindestraÃe dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Zur öffentlichen StraÃe gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG NRW der StraÃenkörper. Nach Buchstabe b) der vorgenannten Bestimmung umfasst der StraÃenkörper auch die befestigten Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen).
Der KlÃ[…]