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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verrechnung des Kautionsrückzahlungsanspruchs mit verjährter Nebenkostennachforderung

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AG Hannover, Az.: 501 C 12374/15

Urteil vom 10.05.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte bzw. die Streitverkündete nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution geltend.

Die Parteien schlossen am 18.02.2009 mit Wirkung zum 01.09.2009 einen Wohnungsmietvertrag ab (wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf den Vertrag Bl. 6 f d. A.).

Foto: KaliantyeBigstock

Der Kläger leistete eine Mietkaution in Höhe von 960,– € in bar. Das Mietverhältnis wurde dann beendet und der Kläger zog 2015 aus der Wohnung aus und räumte diese. Am 06.07.2015 rechnete der Beklagte, vertreten durch die Streitverkündete (Nebenintervenientin) über die Kaution ab. Diese belief sich auf 974,05 € einschließlich Zinsen. Einbehalten wurde ein Betrag von 15,46 € für die Nebenkostenabrechnung 2014 sowie 958,59 €. Der Beklagte begründete den Einbehalt mit offenen Nebenkostennachzahlungsforderungen in Höhe von 76,04 €, 75,23 € sowie 85,73 € für die Jahre 2011, 2012, 2013, abzüglich einer, vom Kläger geleisteten, Nebenkostennachzahlung für die Abrechnung 2012 in Höhe von 82,95 €. Ferner verrechnete der Beklagte den Nebenkostennachzahlungssaldo für das Abrechnungsjahr 2010 vom 14.10.2011 mit der Kaution. Dieser Nachzahlungsanspruch belief sich auf 804,54 €.

Mit Schreiben vom 23.12.2014 sind die, zwischenzeitlich korrigierten, Nebenkostenabrechnungen 2010 bis 2013 dem Kläger zugestellt worden mit der Aufforderung, die offenen Beträge von 958,59 € bis zum 27.01.2015 zu zahlen. Der Kläger akzeptiert den Abzug der Nachzahlungsforderungen für die Jahre 2011 bis 2013. Er lässt sich 154,05 € unter Berücksichtigung dessen, dass er für die Abrechnung 2012 bereits 82,95 € gezahlt hatte, auf seinen Kautionsrückzahlungsanspruch anrechnen. Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung 2010 wendet er Verjä[…]


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