Oberlandesgericht Thüringen
Az: 4 U 611/11
Beschluss vom 28.02.2012
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch am 28.02.2012 b e s c h l o s s e n:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30.06.2011 – Az.: 2 O 628/08 – wird mit der Folge zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil nun ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Berufungsstreitwert wird auf 26.371,43 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Sportunfall aus einer Unfallversicherung auf Invaliditätsleistung in Anspruch.
Der Kläger ist Berufsmusiker. Seit 1989 ist er als Posaunist im Sinfonieorchester S.-R. beschäftigt. Im September 2004 zog er sich beim Training im Fitnessstudio eine sog. SLAP (superior labrum anterior to posterior) Läsion Typ II, also eine kombinierte Verletzung des oberen knorpeligen Kapselrandes (Labrum) und der hier ansetzenden langen Bizepssehne in der linken Schulter zu. Die eingerissenen Kapselanteile wurden im April 2005 mit einer Schraube fixiert, ohne hiermit eine nachhaltige Beschwerdebesserung zu erreichen. Die dauerhaften funktionellen Beeinträchtigungen des Schultergelenks beim Abspreizen und Anheben des Armes sind jedoch – was mit den nicht angegriffenen Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts für den Senat bindend feststeht – nur zum Teil auf die traumatische SLAP-Läsion Typ II zurückzuführen. Zu einem beträchtlichen Anteil von 40 % ist die dauerhafte Einschränkung der Beweglichkeit des Schultergelenks einer Arthrose geschuldet, die ausschließlich verschleißbedingt (degenerativ) ist und nicht auf den Sportunfall zurückzuführen ist.