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Nutzungsausfallentschädigung – zügige Reparaturfreigabe

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OLG Brandenburg
Az: 12 U 59/06
Urteil vom 09.11.2006

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Februar 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 231/05, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere 742,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagten zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Hinblick auf den Unfall vom 22.07.2002 in Höhe von insgesamt 3.472,00 EUR aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 30 PflVersG zu, mithin im Umfang von weiteren 14 Tagen, nachdem das Landgericht bereits eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum vom 54 Tagen für begründet erachtet hat. Eine Nutzungsausfallentschädigung für weitere Tage steht demgegenüber dem Kläger nicht zu. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte zu 2. nicht die gesamte Schadensabwicklung in der Weise übernommen hat, dass sich der Kläger bis zu einer etwaigen Reparaturfreigabe um nichts mehr hätte kümmern müssen, insbesondere nicht verpflichtet gewesen wäre, für eine zügige Reparatur Sorge zu tragen. Bereits der eigene Vortrag des Klägers rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Er hat zu den Vorgängen mit Schriftsatz vom 08.12.2005 noch einmal ergänzend vorgetragen, ohne dass daraus jedoch hinreichend deutlich wird, dass ihm seitens der Beklagten vermittelt worden ist, die gesamte Schadensabwicklung liege nun bei ihr. Die ihm erteilte Auskunft, wonach das Motorrad in der Werkstatt verbleiben soll und die Beklagte zu 2. einen Gutachter dort hinschicken werde, ist unstreitig und wurde letztlich auch in die Tat umge[…]


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