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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufungseinlegung per Computerfax und Unterschrift

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OLG Braunschweig
Az.: 1 U 42/03
Urteil vom 26.2.2004
Vorinstanz: LG Göttingen – Az.: 2 O 626/02

Leitsatz:
Wird eine Berufung mittels Computerfax begründet, ist die Begründung ohne eine eingescannte Unterschrift des Rechtsanwalts oder zumindest einen Vermerk, dass eine Unterzeichnung wegen der gewählten Übertragungsform nicht erfolgen könne, unwirksam.

Das OLG Braunschweig hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10.04.2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem Rechtsstreit, in dem es um eine Vollstreckungsgegenklage bzw. wohl auch um eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geht, hat das Landgericht die Klage durch am 10.04.2003 verkündetes Urteil überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern z. H. ihrer Prozessbevollmächtigten am 14.04.2003 zugestellt worden. Die Berufung der Kläger ist am 07.05.2003 eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf Anträge, die am 13.06. bzw. 16.07.2003 eingegangen sind, zunächst bis zum 16.07. und danach bis zum 16.08.2003 verlängert worden. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 18.08.2003 (Bl. 136 – 161 d. A.) begründet worden.

Dieser Schriftsatz ist beim Oberlandesgericht am 18.08.2003, einem Montag, per Computerfax eingegangen, und zwar ohne eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten. Der Schriftsatz weist auf seiner letzten Seite (Bl. 161) unter dem inhaltlichen Text lediglich den in der gleichen Computerschrift wie der vorangegangene Text geschriebenen Vor und Nachnamen des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf sowie darunter den Zusatz[…]


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