Verkehrsunfallrisiko bei verbotswidriger Nutzung von Radwegen: Eine juristische Auseinandersetzung
Im Fokus der Auseinandersetzung steht ein Verkehrsunfall, der sich nach dem Überfahren eines Radwegs durch ein Kraftfahrzeug ereignet hat. Der Schaden wurde von mehreren Fahrzeugen verursacht und das Gericht musste basierend auf § 17 Abs. 1 und 2 StVG die Verpflichtung und den Umfang des zu leistenden Ersatzes bestimmen. Die konkrete Fragestellung dieses Falles lag darin, inwieweit der Schaden vorwiegend von einem oder dem anderen Teilnehmer verursacht wurde.
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Die Rolle der Unfallverursachungsbeiträge
Die Darstellungen der Unfallverursachungsbeiträge variierten zwischen den Parteien, was das Gericht dazu veranlasste, Beweise zu erheben. Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme wurde der Unfall dadurch verursacht, dass der Kläger das Fahrzeug des Zeugen M. unter Verletzung des § 2 StVOpassierte und dabei die Fahrbahn verließ. Der Kläger konnte sich nicht auf einen Anscheinsbeweis für den Unfallhergang berufen.
Der Kläger und der Radweg: Eine kritische Interaktion
Es wurde festgestellt, dass der Kläger während des Passiervorgangs auf den Radweg gefahren ist, als dieser noch durch eine weiße Linie getrennt war. Die Unterbrechung des Radwegs im Bereich der Fußgängerquerung und die anschließende gestrichelte Markierung im Kreuzungsbereich der Fahrbahnen hoben den Radweg nicht als Sonderweg auf. Hierbei ist festzuhalten, dass wer verbotswidrig einen Gehweg nutzt, gegenüber dem Linksabbieger keinen Vorrang hat.
Kein Vorfahrtsrecht bei unerlaubter Verkehrsteilnahme
Die StVO räumt grundsätzlich nur Vorfahrtsrechte für diejenigen Straßenteile ein, die für den Verkehr mit Fahrzeugen freigegeben sind und in erlaubter Weise benutzt werden. Wenn es an einem Recht zum Fahren mangelt, ist ein Recht zur Vorfahrt begrifflich ausgeschlossen. Dies trifft in diesem Fall auf den Kläger zu, der den Radweg unerlaubt benutzt hat.
Zusammenführen der Erkenntnisse
Das Urteil des Gerichts basierte auf einer sorgfältigen Analyse des Unfallhergangs und der rechtlichen Bestimmungen. Demnach wurde der Schaden überwiegend vom Kläger verursacht, der das Fahrzeug des Zeugen M. unter Verletzung des § 2 StVO passierte und dabei den Fahrbahnbereich verließ. Sein Versuch, sich auf einen Anscheinsbeweis für den Unfallhergang zu berufen, wurde vom Gericht abgelehnt. Zudem wurde festgestellt, […]