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Mietwagenkosten – Schätzungsgrundlage Schwacke-Liste

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AMTSGERICHT LANGENFELD
Az.: 31 C 89/10
Urteil vom 11.02.2011

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Langenfeld auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2011 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.111,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten die Zahlung weiterer Mietwagen kosten als Schadensersatz aus abgetretenem Recht geltend.
Der Beklagte hat am 21.01.2009 in Langenfeld als Fußgänger einen Verkehrsunfall
allein verursacht, bei dem das Fahrzeug des Zedenten, dem Zeugen …, Toyata Evensis Executive Diesel mit amtlichen Kennzeichen …, welches der Fahrzeugklasse 6 zuzuordnen ist, erheblich beschädigt wurde. Der Zedent miete daraufhin vom 21.01.2009 bis zum 16.02.2009 (27 Tage) bei der Klägerin einen Mietwagen an und versicherte dies ohne Selbstbehalt Vollkasko. Für die Mietzeit stellte die Klägerin dem Zedenten 3.839,66 € in Rechnung. Der Zedent mietete ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 5, Modus an. Das Postleitzahlengebiet lautet 405. Die Versicherung des Beklagten ersetzte nur Mietwagen in Höhe von 716,18 €. Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs war am 12.02.2009 abgeschlossen.
Die Rechnung der Klägerin an den Zedenten setzte sich wie folgt zusammen:
Mietwagenkosten 27 Tage 2.051,72 €
20 % unfallbedingter Mehraufwand 410,34 €
Haftungsbefreiung 488,70 €
Winterreifen 232,74 €
Zustellung und Rückholung 43,10 €
Mehrwertsteuer 19 % 613,05 €
3.839,65 €
Der Zedent trat der Klägerin seine Ansprüche gegen den Bekla[…]


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