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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kachelofen – Informationspflichten über Heizleistung etc.

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OLG Saarbrücken
Az.: 4 U 146/04-28
Urteil vom 19.10.2004
Vorinstanz: LG Saarbrücken, Az.: 14 O 362/02

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Februar 2004 – 14 O 362/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.697,63 € festgesetzt.
Tatbestand:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, die u. a. Kachelöfen vertreibt und einbaut, im vorliegenden Rechtsstreit auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger bestellte aufgrund einer schriftlichen Bestellung vom 10.8.2000 (Bl. 11 d. A.) bei der Beklagten die Lieferung und Montage eines Kachelofens. Sowohl in der schriftlichen Bestellung, der Auftragsbestätigung (Bl. 12 d. A.), der Abnahme- und Übernahmebescheinigung (Bl. 122 d. A.) als auch in der Rechnung (Bl. 123 d. A.) findet sich der beschreibende Begriff der „wechselseitigen Beheizung“. Der vereinbarte und nach dem Einbau des Ofens bezahlte Werklohn betrug 25.500 DM.
Die Kachelofenanlage verfügt über Rohre, über die warme Luft in die oberen Räume geleitet werden kann. Diese enden in einem älteren, entkernten Ofen, aus dem die warme Luft austreten soll. Nach dem Einbau des Kachelofens stellte sich heraus, dass der Ofen nicht über die notwendige Heizleistung verfügt, die erforderlich ist, um beide Geschosse des Hauses in einem ausreichenden Maße zu erwärmen. Die Heizleistung des Ofens ist Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens gewesen (LG Saarbrücken, 14 OH 1/01). Mit Schreiben vom 13.5.2002 (Bl. 14 d. A.) bot die Beklagte nach Maßgabe der vom Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren vorgetragenen Anregungen[…]


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