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Grundpfandrechtslöschung – Kraftloserklärung Grundpfandbrief bei Grundstücksveräußerung

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OLG Hamm – Az.: I-15 W 452/19 – Beschluss vom 18.02.2020

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 3) bis 5) sind die ehemaligen Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks.

In Abteilung III sind die folgenden hier relevanten Eintragungen vorhanden:

unter der laufenden Nr.2 eine Briefgrundschuld für die M Bausparkassen,

unter der laufenden Nr.5 eine Briefhypothek für die O Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft,

unter der laufenden Nr.6 eine Briefhypothek für die N-Bank e. G.

Mit notariellem Vertrag vom 26.06.2018 (UR-Nr…8/2018 des Notars G in C) veräußerten die Beteiligten zu 3) bis 5) das Grundstück an die Beteiligten zu 1) und 2). In dem notariellen Vertrag verpflichteten sich die Beteiligten zu 3) bis 5) gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2), das Grundstück frei von in Abteilung III vorhandenen Belastungen zu übertragen („Die in Abteilung III vorhandenen Belastungen sind zu löschen.“). Dem Antrag auf Eintragung des Eigentümerwechsels war hinzugefügt, dass eine Löschung der vorbezeichneten Rechte nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens beantragt werde. Seit dem 28.09.2018 sind die Beteiligten zu 1) und 2) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligten zu 3) bis 5) haben vor dem Amtsgericht Bad Berleburg in Bezug auf die vorbezeichneten Grundpfandrechte Aufgebotsverfahren nach §§ 1162 ff. BGB, §§ 467 ff. FamFG eingeleitet. Mit den jeweils seit dem 4.06.2019 rechtskräftigen Ausschließungsbeschlüssen jeweils vom 28.03.2019 hat das Amtsgericht die Hypothekenbriefe und den Grundschuldbrief für kraftlos erklärt (14 II 15/18, 14 II 16/18 und 14 II 17/18).

Mit Schreiben vom 7.06.2019 haben die Beteiligten zu 1) und 2) unter Bezugnahme auf die von ihnen und den Beteiligten zu 3) und 5) in der notariellen Urkunde vom 26.06.2018 abgegebenen Löschungsanträge und unter Beifügung der von den eingetragenen Grundpfandrechtsgläubigern abgegebenen Löschungsbewilligungen sowie von beglaubigten Abschriften der mit Rechtskraftvermerk versehenen Ausschließungsbeschlüsse die Löschung der Grundpfandrechte beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 27.06.2019 hat das Grundbuchamt die Löschung davon abhängig gemacht, dass entweder die Grundpfandrechtsbriefe oder „verwertbare Ausschließungsbeschlüsse“ vorgelegt werden. Hierzu hat es in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, die von den Beteiligten zu 3) und 5) erwirkten Ausschließungsbeschlüsse würden nicht zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) Wirkung entfalten.

Gege[…]


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