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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeitverringerung – betriebliche Gründe sowie unverhältnismäßige zusätzliche Kosten die dagegen sprechen?

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BAG
Az: 9 AZR 409/04
Urteil vom 21.06.2005

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juni 2004 – 4 Sa 50/03 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit.

Der Kläger ist seit Oktober 1990 für die Beklagte, ein Pharmaunternehmen, als Pharmareferent im Außendienst zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 8.154,57 Euro (Februar 2003) beschäftigt. Ihm ist zur Kundenbetreuung und Akquisition ein Gebiet zugeteilt, welches S und Teile von H und N umfasst.

Die Beklagte beschäftigt insgesamt ca. 750 Arbeitnehmer, darunter ca. 380 Außendienstmitarbeiter. Es gehört zu den Aufgaben der Außendienstmitarbeiter, die Kunden hinsichtlich der von der Beklagten angebotenen Arzneimittel zu beraten. Hierzu planen sie ihre auswärtigen Termine und die erforderlichen Reisen. Die Beklagte stellt ihnen einen Laptop, eine Drucker/Fax-Kombination, ein Mobiltelefon und eine ISDN-Telefonanlage zur Verfügung. Jeder Außendienstmitarbeiter erhält zudem zur Lagerung der Arzneimittel eine jährliche Lagerraumpauschale in Höhe von 720,00 Euro. Neu eingestellte Pharmareferenten schult die Beklagte im Rahmen eines insgesamt zweiwöchigen Grundkurses. Sämtliche Außendienstmitarbeiter nehmen jährlich an sieben eintägigen Arbeitskreisen, an drei zweitägigen Regionaltagungen und an zwei dreitägigen Gesamttagungen teil.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verringerung seiner Arbeitszeit ab dem 1. Mai 2001 von 40 auf 30 Wochenstunden bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf drei Arbeitstage.

Daraufhin übersandte ihm die Beklagte unter dem Datum 14. März 2001 den Entwurf eines Änderungsvertrages. Dieser sah ua. eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit ab dem 1. Mai 2001 auf 30 Stunden, verteilt auf die Arbeitstage Montag bis Donnerstag vor. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.

Im Gegenzug schlug er mit Schreiben vom 8. April 2001 eine Änderung vor, wonach die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 1. Mai 2001 32 Stunden betragen sollte, verteilt auf die Arbeitstage Montag bis Donnerstag.

Am 28. April 2001 teilte der Kläger der Beklagten dann schriftlich mit, dass er ab 1. Juli 2001 seine Arbeitszeit auf 30 Stunden, vertei[…]


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