OLG Düsseldorf, Az.: 18 U 10/94, Urteil vom 23.06.1994
Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. August 1993 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.175 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1992 zu zahlen.
Den Beklagten bleibt die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) werden zurückgewiesen.
Foto: dolgachov/ BigstockDie Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 10 %; die übrigen Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin jeweils 15 %. 90 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner.
Im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist mit 1.012,74 DM beschwert.
Die Beklagten sind jeweils mit 2.175 DM beschwert.
Gründe
Die Berufung der Beklagten zu 1) hat nur mit der Maßgabe Erfolg, daß ihr die Beschränkung ihrer Erbenhaftung vorbehalten ist. Im übrigen ist ihre Berufung unbegründet. Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) sind teilweise begründet, teilweise unbegründet.
I.
1. Die Klägerin kann von den Beklagten als Erben des am 25. Februar 1991 verstorbenen Erblassers Helmut G nach § 1968 BGB die aus der Rechnung des Steinmetz Ecken sich ergebenden Beträge als Teilkosten einer standesgemäßen Beerdigung des Erblassers verlangen.
§ 1968 BGB begründet einen selbständigen Ersatzanspruch der bestattungsberechtigten Klägerin gegen die Beklagten als gesetzliche Erben. Daß die Klägerin bestattungsberechtigt war, ergibt sich aus deren Recht zur Totenfürsorge, demzufolge die nächsten Angehörigen des Erblassers die Bestattung unter Berücksichtigung der Lebensstellung des Erblassers und der Stellung seiner Familie nach dessen mutmaßlichem Willen vorzunehmen haben (OLG Schleswig, NJW-RR 1987, 72). Davo[…]