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Mietwagen – Werkstattrisiko

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Amtsgericht Pforzheim
Az: 2 C 236/08
Urteil vom 20.01.2009

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Pforzheim im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 ZPO, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis spätestens 28.11.2008 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 856,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen sowie ihn in Höhe von 236,44 € von der Rechnung Nr. 018543 der …. Autovermietung GmbH freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.093,18 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18.12.2007 geltend. Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeuges ist zwischen den Parteien unstreitig.

Vom 18.12. bis zum 31.12.2007 mietete der Kläger bei der …. Autovermietung GmbH ein Ersatzfahrzeug an, wofür ihm mit der Rechnung Nr. 018543 insgesamt 1.936,44 € in Rechnung gestellt wurden. Hierauf bezahlte der Beklagte vorgerichtlich 1.124,94 €. Der verunfallte Pkw des Klägers wurde in eine Reparaturwerkstatt verbracht, wo am 19.12.2007 die Besichtigung durch einen Sachverständigen stattfand; das entsprechende Gutachten datiert vom 21.12.2007. Reparaturbeginn war der 08.01.2008, Reparaturende der 16.01.2008. Auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 944,- € (16 Tage zu je 59,- €) zahlte der Beklagte insgesamt 590,- € (10 Tage zu je 59,- €).

Der Kläger ist im Wesentlichen der Ansicht, die ihm in Rechnung gestellten Mietwagenkosten seien erforderlich und angemessen gewesen; zu Vergleichszwecken könne insbesondere auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen werden. Weiterhin stünde ihm eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 16 Tage zu, da es nicht in seinem Risikobereich liege, wenn aufgrund der Weihnachtsfeiertage und des Jahresw[…]


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