Abstraktes Schuldanerkenntnis – Rechtliche Implikationen und Vollstreckung
Im vorliegenden Fall des OLG Köln (Az.: 19 U 189/13) geht es um die Geltendmachung von Zinsen aus einem notariellen Schuldanerkenntnis und die Abwehr der Vollstreckung von Zinsen durch den Beklagten, wobei die Kernproblematik die Frage der rechtlichen Verpflichtungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien sowie die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines Schuldanerkenntnisses betrifft.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Köln bestätigt die Klageforderung auf Zahlung von Zinsen aus einem notariellen Schuldanerkenntnis und weist die Berufung sowie die Widerklage des Beklagten zurück.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen, da sie die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis wirksam erworben hat und keine wirksamen Einwendungen des Beklagten vorliegen.
Die behaupteten Freistellungsansprüche des Beklagten sowie Ansprüche aus Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung sind nicht nachgewiesen oder rechtlich nicht haltbar.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht trotz des vorhandenen Vollstreckungstitels, insbesondere aufgrund der Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage.
Der Umfang und die Vollstreckbarkeit der Forderungen wurden eingehend geprüft, wobei das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Klägerin zur Vollstreckung berechtigt ist.
Schuldanerkenntnis als Vollstreckungstitel
Die Anerkennung einer Schuld durch einen schriftlichen Vertrag ist ein probates Mittel, um Forderungen abzusichern. Oft erfolgt dies in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses. Hier verpflichtet sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zur Zahlung einer bestimmten Summe – ohne dass die Parteien die Gründe für die Forderung näher erläutern müssen.
Ein solches Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel hat den Status eines Vollstreckungstitels. Für den Gläubiger bringt das praktische Vorteile, da er die Forderung im Falle eines Zahlungsverzugs direkt vollstrecken lassen kann, ohne zuvor den normalen Klageweg beschreiten zu müssen. Doch unter welchen Voraussetzungen ist eine gesonderte Feststellungsklage neben dem bestehenden Vollstreckungstitel überhaupt zulässig?
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