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Vermächtnis kurz erklärt

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Vermachen oder vererben – In einem Testament kommt es auf die Formulierung an.
Im Verlauf eines Lebens kommt es durchaus nicht selten vor, dass ein Mensch sehr viele Besitztümer oder auch geistige Rechte erwirbt. Wenn sich das Leben dann irgendwann einmal dem Ende entgegenneigt stellt sich für den Eigentümer auch die Frage, wer als Erbnehmer infrage kommt oder wem die Besitztümer vermacht werden soll. Den wenigsten Erblassern ist dabei bewusst, dass es durchaus einen Unterschied zwischen dem Erbe und dem Vermächtnis gibt und was genau im Zusammenhang mit dem Vermächtnis bedacht werden sollte.

(Symbolfoto: Von Burdun Iliya/Shutterstock.com)

Das Vermächtnis ermöglicht es dem Eigentümer von Wertgegenständen oder auch Rechten, bestimmte Personen gegenüber Erben besser stellen zu können. Wenn der Eigentümer also möchte, dass eine ganz bestimmte Person ganz bestimmte Dinge aus dem Nachlass erhalten sollen, dann ist das Vermächtnis zugunsten dieser Person zwingend erforderlich. Weiterhin sollte jedoch auch bedacht werden, dass ein Vermächtnis rechtlich betrachtet nicht den Status „alleinstehend“ erhalten kann. Dementsprechend muss das Vermächtnis auch immer ein Bestandteil eines bestehenden Testaments oder auch eines Erbvertrages sein.

Das Vermächtnis muss dabei nicht einmal zwingend zugunsten einer verwandten Person ausfallen. Wichtig ist lediglich, dass der Unterschied zwischen den Begriffen „vererben“ sowie auch „vermachen“ verinnerlicht wird und dass dadurch zu einem späteren Zeitpunkt etwaige Missverständnisse direkt im Vorfeld ausgeräumt werden. Es sollte stets bedacht werden, dass sich die Erbnehmer in einer rechtlich erheblich stärkeren Position im Vergleich zu dem Vermächtnisnehmer befinden. Aus gesetzlicher Sicht hat der Erbe den Status als Rechtsnachfolger des Erblassers inne und wird somit kraft Gesetz auch zu dem Eigentümer der Erbmasse. Dies beinhaltet sowohl Gegenstände als auch Forderungen sowie Rechte. Alles, was dem Nachlass zugeordnet werden kann, fällt dementsprechend auch in die Erbmasse hinein. Die Stellung des Erben ist dabei gänzlich simpel gehalten. Entweder es erfolgt eine Erbschaft in ganzen Teilen oder anteilig oder etwaig auch überhaupt nicht, falls es zu einer Enterbung seitens des Erblassers ge[…]


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