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Grundbuchberichtigung – Zwangsmaßnahmen gegenüber neuen Eigentümer

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 59/17 – Beschluss vom 21.02.2018

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg – Grundbuchamt – vom 11. August 2017 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Magdeburg – Grundbuchamt – zurückverwiesen.
Gründe
I.

Als Eigentümer des o. g. Grundstücks sind die D. GmbH & Co. KG zu ½-Anteil und C. R. , A. B. , M. R. und I. A. in Erbengemeinschaft zu einem weiteren ½-Anteil im Grundbuch eingetragen. C. R. verstarb am 23. Juni 2006. Sie hinterließ zwei Kinder, die Beteiligte sowie deren Halbschwester Ch. Z. . Mit Schreiben vom 3. September 2012 übersandte die Beteiligte eine notariell beurkundete Anfechtungserklärung an das Amtsgericht Westerstede – Nachlassgericht – in dem sie die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses anfocht und die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen erklärte.

Mit Schreiben vom 1. April 2016 teilte das Amtsgericht Westerstede – Nachlassgericht – dem Amtsgericht Magdeburg – Grundbuchamt – mit, dass die Anfechtung der Erbschaftsannahme durch die Beteiligte als unwirksam betrachtet werde und diese Erbin geworden sein dürfe. Die Feststellung des Fiskalerbrechts scheide aus. Ein Erbschein sei nicht beantragt worden. Die Beteiligte habe Kenntnis von der hiesigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. August 2016 an das Amtsgericht Westerstede – Nachlassgericht – stellte die Beteiligte den Antrag, eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB einzurichten. Zur Begründung führte sie aus, dass ihre Mutter am 23. Juni 2006 verstorben sei. Nach dem Inhalt eines Testaments vom 17. März 1983 wäre sie Erbin geworden. Sie habe jedoch durch notariell beglaubigte Anfechtungserklärung vom 3. September 2012 die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums angefochten und die Ausschlagung erklärt. Ihre Kinder hätten die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen. Damit stehe fest, dass sie nicht Erbin nach dem Tode ihrer Mutter geworden sei. Aus ihrer Sicht dürfe deshalb das Erbrecht des Fiskus festzustellen sein.

Auf Nachfrage des Amtsgerichts Magdeburg – Grundbuchamt – teilte daraufhin das Amtsgericht Westerstede – Nachlassgericht – mit Schreiben vom 1. November 2016 dem Amtsgericht Magdeburg – Grundbuchamt – mit, dass eine Nachlasspflegschaft nicht eingerichtet worden sei, weil die Voraussetzungen dafür nicht vor[…]


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