Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kreisverkehr – Rechtsfahrgebot und Schneiden

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Hamm
Az: 27 U 87/03
Urteil vom 18.11.2003
Vorinstanz: Landgericht Arnsberg – Az.: 1 O 622/02
nicht rechtskräftig!

Leitsätze:
1. Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr.
2. Ein „Schneiden“ der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. März 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3337,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12. Juli 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 65 % und die Klägerin zu 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe (abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO):
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich in einem einspurigen Kreisverkehr mit vier Zubringerstraßen ereignet hat, kurz nachdem sie in den Kreisel hineingefahren ist. Das vom Beklagten zu 1) gesteuerte Kraftfahrzeug rammte den Pkw der Klägerin im linken hinteren Bereich, nachdem der Beklagte zu 1) die von der Klägerin aus gesehen in Fahrtrichtung vorherige Zufahrt in den Kreisel benutzt und – unstreitig – über die gekennzeichnete Mittelinsel des Kreisels hinweg gefahren war, weil er die von ihm aus gesehen in gerader Richtung gegenüber liegende Ausfahrt benutzen wollte. Die Parteien streiten darüber, welches Fahrzeug sich zuerst im Kreisverkehr befunden hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung hat im erkannten Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von zwei Dritteln des ihr anlässlich des Verkehrsunfalls vom 27. Januar 2002 entstandenen Schadens gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, 3 PflVG.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv