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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen Vermüllung der Wohnung

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AG Frankfurt – Az.: 33 C 9/20 (55) – Urteil vom 28.05.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, die innegehaltene Wohnung …straße …, 1. OG, … Frankfurt am Main, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Keller, Loggia, Bodenraum und Bad mit WC zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.08.2020 gewährt.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.300,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf: 2.967,60 €.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit der 82-jährigen Beklagten einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung mit Mietvertragsbeginn zum 1.4.2018. Die Nettomiete betrug zuletzt 247,30 €. Es handelt sich um eine Wohnung in einer Seniorenwohnanlage.

Aufgrund einer Beschwerde betreffend Geruchsbelästigung, welche am 9.10.2018 bei der vor Ort betreuenden … einging, nahm sich der zuständige Sozialarbeiter der Klägerin, Herr A, der Sache an. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 7.5.2019 abgemahnt und eine Wohnungsbesichtigung angekündigt. Die Wohnungsbesichtigung fand dann am 16.5.2019 durch den Sozialarbeiter A statt. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 17.05.2019 u.a. aufgefordert, sich beim zuständigen Sozialrathaus der Stadt Frankfurt um Hilfe bei der Entrümpelung und Reinigung ihrer Wohnung zu kümmern. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 17.5.2019 (Bl. 34 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 1.7.2019 (Bl. 35 der Akte) wurde die Beklagte ein 2. Mal wegen Geruchsbelästigung aus ihrer Wohnung und des vermüllten Zustands der Wohnung abgemahnt.

Nach erneuter Wohnungsbesichtigung durch Herrn Ar am 10.09.2019 und darauffolgender Fristsetzung wurde der Beklagten nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit Schreiben vom 25.10.2019 (Bl. 38 f. d.A.) ausgesprochen. Es kam auch in der Folgezeit zu weiteren Beschwerden der Nachbarn über Müllgeruch im Gang vor der Wohnung bis zum Aufzug hin.

Die Klägerin behauptet, aus der streitgegenständlichen Wohnung der Beklagten ginge eine starke […]


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