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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Werkstatt Haftung bei Diebstahl eines Kundenfahrzeugs

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LG Bonn
Az: 13 O 196/07
Urteil vom 09.09.2008

1. Die Beklagte wird verurteilt, 19.267,24 EUR aus der Klageforderung an die P Versicherungs-Gesellschaft a.G., vertreten durch den Vorstand, C-Straße, …1 I zur Schadensnummer … KG … zu zahlen sowie an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.03.2007 und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 511,58 EUR zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Klägerin, begehrt Zahlung von Schadensersatz nach Diebstahl wegen der Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung ihres PKW durch die Beklagte.
Die Klägerin war Eigentümerin eines PKWs des Typs ….., amtliches Kennzeichen …, an dem die Beklagte im Rahmen der Garantie Reparaturarbeiten durchführen sollte.
Wenn die Kunden außerhalb der Geschäftszeiten bei der Beklagten Fahrzeuge abgeben, sind sie gehalten, den Fahrzeugschlüssel in einen sich an einer schwer einsehbaren Stelle befindlichen Außenbriefkasten einzuwerfen und das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Briefkastens auf dem ungesicherten Firmengelände der Beklagten abzustellen. Auf dem Briefkasten befindet sich der Text: „Auftragsannahme rund um die Uhr“; für die Konstruktionsmerkmale des Briefkastens wird auf die Herstellerangaben Bl. 55 d. A. verwiesen.
Am Abend des 24.11.2006 gegen 20.00 Uhr verbrachte der Zeuge N, Ehemann der Klägerin das Fahrzeug zum Geschäft der Beklagten, verschloss das Fahrzeug ordnungsgemäß und verfuhr mit dem Schlüssel gemäß der Absprache mit einem Mitarbeiter der Beklagten, dem benannten Zeugen O, in der oben beschriebenen Weise, wobei die Beklagte das Ab[…]


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