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Bauträgervertrag über Eigentumswohnung – Fälligkeit Sicherheitseinbehalt

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OLG München – Az.: 28 U 4568/19 Bau – Beschluss vom 11.03.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.07.2019, Aktenzeichen 8 O 6678/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 57.460,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Ratenzahlungsansprüche aus einem Bauträgervertrag.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts München I vom 18.07.2019 sowie auf den Hinweis des Senats vom 08.01.2020 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Erholung dreier Sachverständigengutachten und Anhörung des Sachverständigen N. in der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2019 abgewiesen. Das Landgericht verneinte eine Fälligkeit der geltend gemachten Ratenzahlungen, da die Werkleistung nicht frei von wesentlichen Mängeln sei. Vorwiegend stellte das Landgericht auf zwei – durch den Sachverständigen N. bejahte – Mängel ab, schloss aber nicht aus, dass weitere Mängel vorhanden seien.

Zum einen seien die Holzrollläden mangelhaft, da diese aus technischer Sicht für die Verwendung an großen Fenstern ungeeignet seien. Die Gebrauchstauglichkeit der Rollläden sei durch sichtbare Spalten zwischen den Lamellen auch eingeschränkt, die Stäbe der Rollläden griffen nicht ineinander und zudem böten sie ein unansehnliches Bild. Zwar könnten die Holzrollläden nach Auskunft des Sachverständigen durch die nachträglich übergebene Pflegeanleitung verbessert werden, das Erfordernis einer täglichen Nutzung gemäß Pflegeanleitung stelle jedoch eine übermäßig belastende Wartungsnotwendigkeit für die Käufer dar.

Zum anderen sei ein Mangel im Eingangsbereich der Wohnanlage festgestellt. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass bei einem Ortstermin Wassereintritt im Eingangsbereich festgestellt worden sei. Dieser Mangel sei ebenfalls nicht unwesentlich, so dass es auf die Frage eines Zurückbehaltungsrechts der Käufer mit etwaiger Quote nicht ankäme.

Die Klägerin wendet sich mit der Berufung in vollem Umfang gegen das erstinstanzliche Urteil.

Die Klägerin sieht bereits aus technischer Sicht bezüglich der Holzrollläden keinen Mangel als gegeben an. Das Erstgericht habe ausschli[…]


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