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Krankenhaushaftung bei Verlust der Zahnprothese eines Patienten

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AG Nürnberg – Az.: 9 C 867/21 – Urteil vom 23.06.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.918,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Kanzlei … in Höhe von 136,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.150,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die daraus resultieren, dass der Beklagten im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts die Zahnprothese des Klägers abhandenkam.

(Symbolfoto: ichefboy/Shutterstock.com)

Im Zeitraum 27.07.2020 bis 03.08.2020 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung bei der Beklagten, um eine notwendige Operation am 03.08.2020 durchführen zu lassen. Vor der Operation befand sich der Kläger auf der Station B2; danach wurde er auf die Station C2 verlegt. Im Zuge der Vorbereitung auf die Operation wurde er durch eine Mitarbeiterin der Beklagten angewiesen, die Zahnprothese zu entnehmen und diese in eine extra dafür bestimmte Schale zu legen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger nicht bekannt, dass er nach der Operation verlegt würde. Nach der Verlegung auf die Station C2 wurden dem Kläger alle ursprünglich übergebenen Wertgegenstände ausgehändigt mit Ausnahme der Zahnprothese. Diese war nicht mehr auffindbar. Der Kläger hatte sich diese Prothese im Mai 2019 anfertigen lassen. Auf die Anlage K6 wird Bezug genommen.

Am 05.08.2020 wurde die Beklagte durch die Ehefrau des Klägers auf den Sachverhalt hingewiesen und aufgefordert schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, vgl. Anlage K1. Nachdem dies zu keinem Fortgang führte, beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung. Mit Schreiben vom 24.09.2020, vgl. Anlag[…]


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