Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenkäufe vor Ort sind keine Bargeschäfte des täglichen Lebens

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT CELLE
Az.: 7 U 55/06
Urteil vom 01.11.2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 12 O 56/05

Leitsatz.
Erfolgt der Verkauf eines PKWs durch Auswahl und Vertragsschluß vor Ort gegen eine nur geringe Anzahlung in bar, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verkäufer Wert auf die Kenntnis seines Vertragspartners legt. Ein Geschäft für den, den es angeht, ist in diesem Fall nicht mit der alleinigen Begründung zu bejahen, dass auch der Restkaufpreis später bei Abholung des Fahrzeugs in bar übergeben wurde.

In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Januar 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für den Kläger: bis zu 6.000 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen VW Polo Automatic.
Der Beklagte ist gewerbsmäßiger Gebrauchtwagenhändler. Er bot das Fahrzeug im Internet zu einem Preis von 6.350 EUR ohne Hinweis auf einen Unfallschaden an. Der Sohn des Klägers, der Zeuge T. B. begab sich am 1. Oktober 2004 zu dem Beklagten. Bei dieser Gelegenheit wies der Beklagte den Zeugen darauf hin, dass der Wagen vorne links einen Unfallschaden erlitten habe. Der Zeuge B. zahlte an diesem Tag einen Betrag von 200 EUR an. Hierüber stellte der Beklagte eine Quittung auf den Namen B. aus. Auf dieser Quittung findet sich folgender Vermerk: „auf Unfallschaden links wurde hingewiesen“. Am 6. Oktober 2004 holte der Zeuge B. in Begleitung des Klägers den Wagen beim Beklagten ab und zahlte den Restkaufpreis von 5.800 EUR. Hierüber stellte der Beklagte wiederum eine Quittung aus, diesmal auf den vollständigen Namen des Klägers.

Noch im Oktober 2004 stellte sich heraus, dass das Fahrzeug ni[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv