LG Kaiserslautern – Az.: 3 O 469/20 – Urteil vom 15.07.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung geltend.
Die Klägerin betreibt eine Gaststätte in K. Zwischen den Parteien besteht eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese beinhaltet unter anderem einen Versicherungsschutz bei Betriebsschließung wegen Infektionsgefahr. Pro Tag der Betriebsschließung ist eine Tagesentschädigung i.H.v. 4.000,00 € vereinbart, für die Monate April bis August eine solche i.H.v. 8.000,00 €. Der Höhe nach ist die Entschädigung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen begrenzt. Vertragsgrundlage des Versicherungsvertrages sind der Versicherungsschein vom 13. Juni 2014 (K 1, Bl. 6 ff. d.A.) und die Versicherungsbedingungen (AVB-BS, Stand 01.01.2009, K 5, B. 12 ff. d.A.).
In § 1 Nr. 1 AVB-BS ist geregelt:
„Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2).
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]“
In § 1 Nr. 2 AVB-BS ist geregelt:
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden (fett im Original), im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger […]“
Es folgt eine tabellarische Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern, in der weder das sog. Corona-Virus (Severe-Acute-Respiratory-Syndrom-Corona-Virus (SARS-CoV-1) bzw. Severe-Acute-Respiratory-Syndrom-Corona-Virus-2 (SARS-CoV-2) noch die hierdurch ausgelöste Krankheit Corona-Virus 2019 (COVID-19) enthalten sind.
Aufgrund der Landesverordnung aufgrund des Aufkommens der Corona-Pandemie in Rheinland-Pfalz zur Verhinderung der weiteren Verbreitung der Infektionskrankheit (2. CoBeLVO RLP) hat die Landesregierung Restaurants, Gaststätten, Cafés usw. für den Publikumsverkehr geschlossen. Diese Verfügung wurde am 20. März 2020 erlassen und trat am[…]