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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verschlechterung der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses – Vorbeschädigung

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AG Saarbrücken, Az.: 3 C 305/13, Urteil vom 26.11.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 309,48 6 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2013 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85 %; die Beklagte zu 15 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die gegnerische Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war Vermieterin, die Beklagte Mieter der Wohnung im Anwesen … in … Saarbrücken.

Das Mietverhältnis ist beendet; die Rückgabe der Wohnung erfolgte am 31.10.2012.

Die Türen in der Wohnung stammten aus dem Errichtungszeitraum des Anwesens in den 70iger Jahren; sie wurden im Jahr 1990 von der Fa. P. mit Folien neu bezogen.

Kurz nach Beginn des Mietverhältnisses ließ die Beklagte die Türen in ihrer Wohnung, nämlich die Badezimmertür, die Schlafzimmertür, die Wohnzimmertür und die Wohnungseingangstür auf der Innenseite, von ihrem Bruder malermäßig überarbeiten. Die Küchentür war ausgehängt und wurde im Keller aufbewahrt.

Die Bevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2012 zur Schadenbeseitigung an den Türen der Wohnung bis 26.11.2012 auf.

Die Klägerin hat die Türen und Zargen zwischenzeitlich erneuern lassen.

Gegenstand der Klage ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, den diese wie folgt beziffert: Materialkosten für den Ersatz der Türen: 1.706,71 €

Arbeitskosten: 1.206,90 €

Nach neu für alt Abzug beim Material insgesamt: 2.000 €.

Sowie Instandsetzungskosten für einen Vierkant-Zapfen an der Wasseruhr: 89,77 €.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe eigenmächtig und ohne Erlaubnis der Vermieterin die Türen in der Wohnung nach Entfernung der Folie streichen lassen. Die Türen seien zu Mietbeginn alle in einem guten Zustand gewesen. Durch den mangelhaften Anstrich seien die Türen ruiniert worden. Bei Rückgabe sei auch ein Vierkant-Zapfen an der Wasseruhr (Wasserabsperrventil) verbogen gewesen, was erst am 31.10.2013 festgestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 2.089,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die K[…]


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