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Fristlose Kündigung bei Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit

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Landesarbeitsgericht Frankfurt – Az.: 16 Sa 380/20 – Urteil vom 18.10.2021

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2020 – 12 Ca 4391/19 – unter Zurückweisung von Berufung und Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. Juli 2019, zugegangen am 20. Juli 2019, nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,04 EUR (in Worten: Zweihundertneunundneunzig und 04/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Oktober 2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundert und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Dezember 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 59,63% und die Beklagte zu 40,37% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 45,19% und die Beklagte zu 54,81% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen sowie um Aufwendungs- und (immateriellen) Schadenersatz.

Der am xx.xx.1966 geborene, geschiedene und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 1. September 2015 zunächst bei der Muttergesellschaft der Beklagten, ab 12. Dezember 2016 bei der Beklagten, nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 21./28. Juli 2015 (Bl. 10-21 der Akte), 12./16. Dezember 2016 (Bl. 22-24 der Akte) zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 33.987 € beschäftigt.

Mit Schreiben vom 27. März 2019 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der arbeitsvertraglichen ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. März 2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2019, dem Kläger zugegangen am 20. Juli 2019, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ihrerseits außerordentlich.

Dagegen hat der Klage mit einem beim Arbeitsgericht am 24. Juli 2019 eingegangenen Anwaltsschriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben.

Dieser Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte am 16. Mai 2019 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit dem Ziel eine vorläufige Weiterbeschäftigung an […]


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