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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Nachbargrundstückes

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LG Frankenthal – Az.: 2 O 35/12 – Urteil vom 04.07.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistungen i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 14.950,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerinnen machen die Unwirksamkeit einer Grunddienstbarkeit geltend. Sie sind Miteigentümerinnen des im Grundbuch von Ort unter Bl. XXXX eingetragenen Grundstücks Flurstücknummer XXX/XX, an der Straße, Ort, welches mit zwei Einfamilienhäusern bebaut ist. Die Beklagten sind Miteigentümer des östlich angrenzenden Flurstückes Nummer YYY/YY. Im Grundbuch des Hausgrundstückes der Klägerinnen ist in der 2. Abt. unter lfd. Nr. 1 eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Nachbargrundstückes der Beklagten seit 17. September 1997 mit der Beschreibung „Bebauungsverbot, Einhaltung eines Grenzabstandes, Baubeschränkung, Überbaurecht“ eingetragen. Bewilligt und eingeräumt wurde die Grunddienstbarkeit noch von dem Beklagten zu 1 selbst, der seinerzeit Eigentümer des damals noch unbebauten Grundstückes der Klägerinnen war. Die entsprechende notarielle Urkunde vom 18. August 1997 enthält für die Beschreibung der Grunddienstbarkeit folgenden Text:

Herr Beklagter 1 beschränkt hiermit in seiner Eigenschaft als derzeitiger Eigentümer des Grundstücks Fl. St. XXX/XX das Eigentum an dem genannten Grundstück dahingehend, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Fl. St. XXX/XX jegliche Nutzung, insbesondere die Bebauung des 3,50 m breiten Streifens (Ausübungsbereich der Dienstbarkeit) im Osten des belasteten Grundstücks entlang der Grenze (vgl. die beigefügte Planskizze) zum Nachbargrundstück Fl. St. YYY/YY zu unterlassen hat. Des Weiteren hat der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Fl. St. XXX/XX jede Bebauung des östlichen Grundstücksteils zu unterlassen, die keine Grenzbebauung ist, d. h. falls der Eigentümer des Grundstücks Fl. St. XXX/XX eine Bebauung beabsichtigt, muss die durch vorliegende Grunddienstbarkeit vereinbarte Grenzlinie im Abstand von 3,50 m zur Grenze zwischen Fl. St. XXX/XX und YYY/YY bebaut werden. Die Grenzwand darf keine Fenster beinhalten. Die Grenzbebauung darf nicht intensiver sein als in den dieser Urkunde als weitere Anlage beigefügten Plänen eingezeichnet, d. h. mehr als zwei freistehende Einfamilienhäuser dürfen auf die Grenze nicht gebaut werden, insbesondere keine […]


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