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Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bei Kreuzungsunfall

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LG München I – Az.: 17 O 20308/16 – Urteil vom 03.08.2018

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere 869,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 720,16 Euro seit dem 20.09.2016 und aus 148,95 Euro seit dem 23.11.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro B., …straße …, … München, gemäß Rechnung Nr. Hbl1614048 vom 12.07.2016 in Höhe von noch 76,40 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 83 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 17 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.446,22 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über weitere Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 03.07.2016 in I. auf der R.straße/C.straße.

Unfallbeteiligt waren die Klägerin mit dem Fahrzeug Nissan X-Trail, amtliches Kennzeichen R…, und die Beklagte 1) mit dem bei der Beklagten 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug Mercedes E 280 CDI, amtliches Kennzeichen M…, des Beklagten 2).

Die Klägerin fuhr aus der R.straße kommend in den Kreuzungsbereich zur C.straße, während die Beklagte 1) aus der C.straße in die Kreuzung einfuhr. An der Einmündung der C.straße zur R.straße ist die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen besonders geregelt; es gilt daher „rechts vor links“. Zu zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen kam es im Kreuzungsbereich zur Kollision der Parteifahrzeuge.

Die Klägerin behauptet:

Sie habe zunächst circa 100 m vor der Kreuzung am rechten Straßenrand angehalten und sei sodann in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die Beklagte 1) habe beim Einfahren in die R.straße die von rechts herannahende Klägerin übersehen.

Infolge des Unfalls sei ihr ein Gesamtschaden in Höhe von 16.420,89 Euro entstanden. Hierauf hat die Beklagtenseite unter Berücksichtigung einer 25 %-igen Mithaftung der Klägerin einen Betrag von insgesamt 10.974,67 Euro gezahlt.

……………………..

Die Klägerin hat zunächst Zahlung der Sachverständigenkosten an sich selbst begehrt, im weitere[…]


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