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Rechtsanwälte Kotz GbR

Falschbetankung – Haftung der Privathaftpflichtversicherung

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Landgericht Köln
Az: 24 O 349/06
Urteil vom 19.04.2007

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung, auf die auch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen BBR anzuwenden sind. Danach ist nicht u.a. versichert, die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Fahrers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden (hier Nr. 5.1 BBR; Bl. 38 GA). Zwischen den Parteien ist die Anwendung dieser Klausel auf folgenden Sachverhalt streitig.

Herr X2 mietete mit Vertrag vom 23.9.2005 für einen privaten Umzug einen Lkw VW L 80 von der Fa. Q für 145,- €. Für den Abschluss einer Kaskoversicherung mit 850,- € Selbstbeteiligung zahlte er dabei weitere 10,- €. Lt. Geschäftsbedingungen der Autovermietung besteht eine Haftungsreduzierung des Fahrers/Mieters bis zur Selbstbeteiligung, soweit eine Kaskoversicherung abgeschlossen ist. Indes entfällt diese Haftungsreduzierung, wenn eine „unsachgemäße Bedienung (z. B. auch Falschtankung) erfolgt“. Zu den Einzelheiten der Mietvertragbedingungen wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen (BI. 16 GA).

Der Kläger erklärte sich bereit, das gemietete Fahrzeug für den Mieter zu fahren und zu betanken. Dabei füllte er versehentlich Dieselkraftstoff in einen Einfüllstutzen für Öl. Der Einfüllstutzen für Öl war als solcher nicht augenscheinlich erkennbar. Der Kläger fuhr mit dem Lkw an, nach etwa knapp 4 Metern blieb der Wagen stehen und fuhr nicht mehr weiter. Der Vermieter forderte wegen des eingetretenen Motorschadens Schadensersatz (Rechnung über 10.546,55 €, K 5, Bl. 18 GA), woraufhin der Mieter, Herr X 7000,- € an den Vermieter vergleichsweise zahlte. Der Kläger seinerseits zahlte 3500,- € an Herrn X; die Zahlung weiterer 3500,- € steht nach seinem Vortrag aus. Der Kläger verweist darauf, die Beklagte über den Stand der Verhandlungen aus Anlass des Schadensfalles je[…]


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