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Werklohn –  Mengenermittlung bei Malerarbeiten

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OLG Köln: Malerfirma muss Werklohn für Malerarbeiten kürzen
Das Thema des vorliegenden Urteils des OLG Köln betrifft einen wesentlichen Aspekt des Werkvertragsrechts im Baubereich, nämlich die korrekte Ermittlung von Werklohnansprüchen im Zusammenhang mit Malerarbeiten. Die Herausforderung in solchen Fällen liegt oft in der präzisen Mengenermittlung der erbrachten Leistungen, die eine zentrale Rolle bei der Werklohnbestimmung spielt. Dies wirft Fragen hinsichtlich der genauen Erfassung und Berechnung der tatsächlich erbrachten Arbeiten auf, was wiederum für die korrekte Abrechnung und Bezahlung der erbrachten Leistungen entscheidend ist. Die Klärung derartiger Sachverhalte ist nicht nur für die beteiligten Parteien von Bedeutung, sondern hat auch grundsätzliche Relevanz für die Auslegung und Anwendung des Werkvertragsrechts im Baurecht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 19/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Köln hat in seinem Urteil festgestellt, dass bei der Mengenermittlung für Malerarbeiten die „übermessenen“ Gesamtflächen und nicht nur die tatsächlich bearbeiteten Teilflächen zur Abrechnung herangezogen werden müssen. Dies basiert auf der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Vertragliche Vereinbarung: Die Art der Mengenermittlung (Übermessen der Gesamtflächen) war vertraglich zwischen den Parteien vereinbart.
Auslegung der Vereinbarung: Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung ergab, dass nicht nur die bearbeiteten Teilflächen, sondern die gesamten Wandflächen zur Abrechnung kommen sollten.
Unklarer Wortlaut: Der Wortlaut der Vereinbarung zu Pos. 6 war unklar und ließ beide Interpretationen (Teilflächen vs. Gesamtflächen) zu.
Bedeutung der Begleitumstände: Außerhalb der Erklärung liegende Umstände (wie die Aufgliederung der Einheitspreise) waren bei der Vertragsauslegung relevant.
Interessenlage der Parteien: Die Interessenlage beider Parteien unterstützte die Auslegung, dass die gesamten Wandflächen und nicht nur die Teilflächen abgerechnet werden sollten.
Verzugszinsen: Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen aus früheren Abschlagsforderungen, jedoch nicht auf […]


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