Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Inkrafttreten Testament nach Wegfall der Bindungswirkung eines Erbvertrags

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 35/19 – Beschluss vom 31.03.2020

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 8. Nov. 2018 wird der Einziehungsbeschluss des Amtsgerichts Geldern – Nachlassgericht – vom 17. Okt. 2018 aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind die Ehefrau und die Tochter des Enkels Ralf der Erblasserin.

Die Erblasserin hatte mit ihrem am 24. Okt. 1968 verstorbenen Ehemann am 7. Okt. 1963 – UR.Nr. 1475/1963 des Notars Dr. D… in Geldern – einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten.

Mit weiterem Erbvertrag vom 4. Aug. 1964 – UR.Nr. 1122/1964 dieses Notars – haben sie den Erbvertrag von 1963 in vollem Umfang aufrechterhalten. Der Überlebende hat sodann die bei der Beurkundung anwesende gemeinsame Tochter Gertrud zur alleinigen Erbin eingesetzt. Weiter ist verfügt, der gemeinsame Sohn Josef solle nach dem Tod der Eltern keine Ansprüche an den Nachlass stellen können, weil er bereits bei Lebzeiten der Eltern durch Zuwendungen von ihnen abgefunden sei.

Mit privatschriftlichem Testament vom 17. Mai 1982 hat die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemannes ihren Sohn Josef zu ihrem alleinigen Vorerben bestimmt. Er sollte an die Tochter Gertrud 15.000 DM zahlen. Nacherbe sollte dessen Sohn/ihr Enkel Ralf sein.

Mit notarieller Urkunde vom 24. Mai 1982 – UR.Nr. 933/1982 des Notars Dr. T… in Geldern – hat die Erblasserin mit ihrer Tochter Gertrud, diese vertreten durch ihren Sohn Josef, einen Erbverzichtsvertrag und eine Abfindungsvereinbarung geschlossen. Danach hat Gertrud gegenüber der Erblasserin auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet und den Verzicht auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht erstreckt. Die Gültigkeit des Verzichts sollte davon abhängen, dass Josef an die beiden Töchter von Gertrud, Hannelore und Dorothea, je einen Betrag von 7.500 DM zahlt. Dies ist geschehen.

Nach dem Tode der Erblasserin am 10. Mai 1988 ist deren Sohn Josef am 20. Juli 1989 ein Erbschein als alleiniger Vorerbe erteilt worden mit dem Zusatz, Nacherbe sei der Enkel der Erblasserin Ralf.

Ralf ist zwischen dem 8. und dem 11. Nov. 1999 verstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2 seine Tochter, Erbschein vom 2. Febr. 2000. Sie haben ihn zu je ½ beerbt. Josef verstarb am 9. Juli 2001.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben auf ihren Antrag am 21. März 2002 einen gemeinschaftlichen Erbschein erhalten, wonach sie – infolge des Todes des Vorerben Josef – zu je ½ Nacherbinnen der Erblasserin geworden sind.

Mit Schreiben vom 5. Ju[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv