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Anspruch auf Brustverkleinerungsoperation gegenüber der Krankenkasse

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 1 KR 85/10 – Beschluss vom 24.05.2012

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Brustverkleinerungsoperation auf Kosten der Beklagten hat.

Symbolfoto: Von Satyrenko/Shutterstock.com

Die 1960 geborene Klägerin war bei der früheren Beklagten IKK-direkt versichert, die mittlerweile mit der jetzigen Beklagten fusioniert ist (nachfolgend nur: „die Beklagte“). Sie beantragte im Januar 2006 die Kostenübernahme für eine Mammareduktionsplastik und legte dazu eine Verordnung des Gynäkologen Dr. A K vom 10. Januar 2006 mit der Diagnose „Makromastie mit orthopädischen Beschwerden zur Mammareduktion“ vor. Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 führte sie ferner aus, seit ihrer frühesten Jugend zu große Brüste zu haben. Diese seien überdies nicht symmetrisch, so dass die Balance dadurch nicht ausgeglichen und gerade die rechte Extremität öfters von Schmerzen betroffen sei. Sie leide ständig unter Schmerzen im HWS-Bereich, die unerträglich seien.

Im Auftrag der Beklagten begutachtete der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) am 30. August 2006 die Klägerin. In seinem Gutachten vom 8. September 2006 gelangte er zu den Diagnosen M53.1: Zervicobrachialsyndrom bei Uncarthrose C5/6 und Osteochondrose C6/7 sowie den weiteren Diagnosen E66.9: Adipositas mit Mammahypertrophie und Ptose beidseits, mäßige Asymmetrie rechts größer links. Angesichts des Ganzkörperübergewichtes sei nicht nachvollziehbar, wie eine Mammareduktionsplastik mit einem Resektionsgewicht von insgesamt 1.000 Gramm eine ausreichende Entlastung der Wirbelsäule erreichen könne. Der vollständige Abbau des bestehenden Übergewichtes erscheine zur Entlastung der Wirbelsäule effektiver und wirkungsvoller. Es werde eine Kräftigung der Rückmuskulatur, Rückenschule, Ausschöpfen der Behandlungsmöglichkeiten der Physiotherapie und ggfs. rehabilitative Maßnahmen, Gewichtsreduktion sowie das Tragen eines Stütz-BHs empfohlen.

Die Beklagte lehnte den Antrag daraufhin mit Be[…]


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