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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schießerlaubnis um Haustauben in Innenstadt zu töten

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Verwaltungsgericht Düsseldorf
Az.: 18 K 5694/04
Urteil vom 11.01.2005

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger ist Jäger. Er verfügt über ein Gewehr im Kaliber 22 Ifb. Am 30. Januar 2004 beantragte er bei dem Beklagten, ihm eine Erlaubnis zum Schießen mit dieser Waffe in im einzelnen bezeichneten Bereichen der Innenstadt zu erteilen, um dort mit der Waffe verwilderte Haustauben zu töten. Die beantragte Genehmigung war von dem Beklagten in der Vergangenheit bereits mehrfach erteilt worden. Die Bekämpfung der Tauben erfolgt auf Bitten der Stadt Y. Eine Vergütung erhält der Kläger für die Taubenjagd nicht. Die Kosten der verbrauchten Munition trägt die Stadt. Die erlegten Tauben verbleiben bei dem Kläger. Der fragliche Bereich der Innenstadt ist mit historisch wertvollen und schützenswerten Gebäuden bebaut und ist von einer Taubenplage betroffen.
Diese Taubenplage verursache durch den Taubenkot unwiederbringliche Schäden und Zerstörungen an den Yer Baudenkmälern. Zudem führe die Taubenplage bzw. der Taubenkot zu einer Verbreitung von Krankheitserregern und begründe eine Ansteckungs- und Seuchengefahr für die zahlreichen Menschen, die sich im fraglichen Gebiet bzw. in den darauf erbauten Gebäuden aufhielten. Die Jagd auf die Tauben habe in Verbindung mit den weiteren Maßnahmen der Stadt, des Landschaftsverbandes S und der Katholischen Kirche in den letzten Jahren zu einer deutlichen Reduktion der Taubenpopulation geführt Nach Einholung u.a. einer amtstierärztlichen Stellungnahme über andere Möglichkeiten der Bekämpfung der Taubenplage lehnte der Beklagte nach entsprechender Anhörung den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Schießerlaubnis mit Bescheid vom 29. April 2004 ab. Zur Begründung führte er aus, von der fraglichen Taubenplage im Stadtgebiet gehe keine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen a[…]


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