Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 2 Sa 498/09 und 2 Sa 839/09
Urteil vom 04.02.2010
In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2009 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.11.2008 – 6 Ca 1050/08 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.11.2008 – 6 Ca 1050/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.659,79 EUR brutto (eintausendsechshundertneunundfünfzig 79/100) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2008 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 23 % und dem Kläger zu 77 % auferlegt.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, der bei der Beklagten, einem Unternehmen des Speditionsgewerbes, in der Zeit vom 14.02.2003 bis zum 31.03.2008 als Kraftfahrer beschäftigt war, macht mit der vorliegenden Klage Vergütungsdifferenzansprüche geltend; diese beruhen im Wesentlichen darauf, dass der Kläger von einer geschuldeten Wochenarbeitszeit von (nur) 40 Stunden (Beklagte: 48 Stunden) ausgeht und dass er umfangreich Vergütung für Arbeits- und Bereitschaftszeiten begehrt, die über diejenigen hinausgehen, die von dem digitalen Tachograf erfasst und von der Beklagten bezahlt worden sind.
Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2003 zugrunde; dort heißt es u.a.:
„§ 3 Betriebsordnung, Arbeitszeit-Mehrarbeit
1. …
2. …
3. Für das Fahrpersonal richten sich die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen, die Ruhezeiten und die Schichtzeit nach den Bestimmungen der VO (EWG) 3820/85. Im Übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitrechtgesetz.
4. …
5. …
6. …“
Der Kläger war im sog. Werksverkehr eingesetzt, und zwar für die Firma G./D.. Auf den Fahrten waren überwiegend 2, teilweise auch 3 Fahrer im gleichen Lkw eingesetzt, die sich für die teilweise 30-stündigen Fahrten entsprechend abwechselten.
Den Fahrern stand ein „digitaler Tachograf“ zur Erfassung der jeweiligen Zeiten zur Verfügung. Dieser digitale Tachograf zeichnet – nach Einlegung einer Fa[…]