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Rechtsanwälte Kotz GbR

Baugenehmigung für eine Mobilfunksendeanlage

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 VG Koblenz
Az.: 1 K 1471/02.KO
URTEIL vom 08.10.2002

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baugenehmigung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2002, für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2002 verpflichtet, der Klägerin die unter dem 7. Dezember 2001 beantragte Baugenehmigung für eine Mobilfunksendeanlage zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Urteils wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Mobilfunksendeanlage.
Die Klägerin errichtete 1999 auf dem ungefähr 28 m hohen Haus K.-Str. 1 eine Mobilfunkantennenanlage, die aus drei Antennenträgern und drei Richtfunkantennen mit einer Gesamthöhe von 3,84 m besteht und der Versorgung der Stadtteile K. und O. dient. Diese Anlage wurde nach Einholung einer unter dem 9. November 1999 von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ausgestellten Standortbescheinigung in Betrieb genommen.
Das als Altenheim genutzte Hochhaus liegt im Geltungsbereich des am 3. November 1992 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 23 „K.-Hof“ in einem Bereich, der von den übrigen Gebietsteilen abgegrenzt als Sonderbedarfsfläche „Altenheim, Altenwohnheim“ festgesetzt ist. In Nachbarschaft hierzu sind in diesem Plan ein allgemeines Wohngebiet, eine Sonderbedarfsfläche für kirchliche Zwecke sowie ein reines Wohngebiet ausgewiesen. Nach Ziffer 3.5 der textlichen Festsetzungen des Plans sind Antennenanlagen – sofern sie nicht im Dachraum untergebracht werden – als Sammelanlagen für jedes Wohngebäude auf dem Dach zulässig.
Im Oktober 2001 untersagte die Beklagte die Nutzung der Anlage und ordnete die Einstellung der Nutzung binnen eines Monats an. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin ist bisher noch nicht entschieden worden.


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